Satzung und Ordnungen
Satzung des Turn- und Sportverein 1862 Friedberg e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1862
Friedberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Friedberg und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.
und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Vereinszweck wird verwirklicht durch:
- Abhalten von Trainingsstunden
- Durchführung von Sportveranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
- Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen und des Vereinsheimes
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person
werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Falle der
Ablehnung der Vereinsausschuss, sofern der Bewerber dessen Entscheidung
beantragt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum 30.06. oder 31.12. zu erklären. Eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand ist. Eine Mahnung ist bei Wegzug nicht erforderlich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und
Anlagen des Vereins zu benutzen und am Übungs- und Spielbetrieb in den
Abteilungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestimmungen der
Satzung, der Geschäftsordnung und etwaiger Hausordnungen einzuhalten. Sie sind
verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins pfleglich und schonend zu
behandeln.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
sowie zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
- Dringliche Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsausschusses fallen, wenn bis zur nächsten Ausschusssitzung nicht abgewartet werden kann.
- Einstellung des Personals, das für die Verwaltung oder den Unterhalt des Vereinsvermögens zuständig ist
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Einberufung des Vereinsausschusses
- Erstellung der Jahresrechnung
- Aufnahme von Mitgliedern
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den Vereinsausschuss informieren und ggf. einen Beschluss des Ausschusses herbeiführen.
§ 11 Vertretung, Abschluss von Rechtsgeschäften
Der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Einmalige Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung bis zum Betrag von 15.000 Euro je Rechtsgeschäft führen, können diese Vorstandsmitglieder ohne Zustimmung des Vereinsausschusses eingehen, ebenso wiederkehrende Verpflichtungen bis zum Betrag von monatlich 1.500 Euro oder jährlich 18.000 Euro je Rechtsgeschäft.
§ 12 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 Kassenführung
Der Vorstand hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Führung der Kassen der einzelnen Abteilungen sowie die Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung obliegt den Abteilungsleitern bzw. den Kassenwarten der Abteilungen.
§ 14 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern
- den Delegierten der Abteilungen.
2. Abteilungen mit bis zu 100 Mitgliedern entsenden einen Delegierten in den Vereinsausschuss, mit bis zu 500 Mitgliedern zwei Delegierte, mit bis zu 1000 Mitgliedern drei Delegierte und mit mehr als 1000 Mitgliedern vier Delegierte. Die Feststellung der Mitgliederstärke einer Abteilung obliegt dem Vorstand. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist möglich.
3. Abteilungsleiter sind Delegierte. Die weiteren Delegierten sind dem Vorstand namentlich zu benennen. Ist ein Vorstandsmitglied zugleich Abteilungsleiter, wird es auf die Zahl der einer Abteilung zustehenden Delegierten nicht angerechnet. Vertretungen in Sitzungen sind zulässig. Delegierte müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind:
- Entscheidung über
Rechtsgeschäfte, die über die Befugnisse des Vorstands hinausgehen, sofern
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
- Beschluss über die Geschäftsordnung
- Beschluss über die Hausordnung
- Entscheidung über die Beschreitung des Rechtsweges
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidung über die Neuaufnahme von Bewerbern, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt wurde, wenn der Bewerber dies beantragt
- Zuteilung von Finanzmitteln an die einzelnen Abteilungen * Zustimmung zur Bildung von neuen Abteilungen
- Auflösung von Abteilungen, falls eine geordneter Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist
- Zustimmung zur Führung der Geschäfte einer Abteilung durch den Vorstand (§ 19
§ 16 Ausschusssitzungen
Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr aufgrund schriftlicher oder elektronisch übermittelter Einladung zusammen. Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Ausschussmitglieder ist der Vereinsausschuss innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags einzuberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden, abgesehen von den in der Satzung abweichend geregelten Fällen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. bzw. 3. Vorsitzenden. Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift zu führen, in der Ort und Zeit der Versammlung, die anwesenden Ausschussmitglieder, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
§ 17 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Abteilungsleiter
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Grundstückgeschäfte oder Bestellung von Grundpfandrechten, sofern der Gegenstandswert über €15.000 hinausgeht
- Änderung der Satzung
- Auflösung oder Fusion des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Vereinsmitglieder oder Mehrheit der Mitglieder des Vereinsausschusses unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Ankündigung in der Friedberger Allgemeinen einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Die erschienen stimmberechtigten Mitglieder haben sich im Verlauf der Versammlung in eine Liste einzutragen. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 19 Abteilungen
Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein ausgeübten Sportart betreiben. Die Bildung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Die Führung der Geschäfte der einzelnen Abteilungen obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung, die von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Bei Fehlen einer gewählten Abteilungsleitung oder aufgrund eines Beschlusses des Vereinsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln hat der Vorstand die Pflicht die Führung der Geschäfte an sich zu ziehen. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen oder selbst erwirtschafteten Mittel in eigener Verantwortung. Auf Verlangen des Vorstands ist Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen.
§ 20 Auflösung und Fusion
1. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur zu einer zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung sind Liquidatoren zu bestellen.
2. Bei einer Auflösung des Vereins wird das ganze bewegliche
und unbewegliche Vermögen des Vereins der Stadt Friedberg mit der Bestimmung
übergeben, dass es einem gemeinnützigen Sportverein übertragen wird, der von
der Stadt Friedberg als Nachfolgeverein anerkannt wird. Sollte innerhalb von
drei Jahren kein Nachfolgeverein gefunden sein, fällt das gesamte
Vereinsvermögen der Stadt Friedberg zu, die das Vermögen zur Förderung des
Sports zu verwenden hat.
§ 21 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Unberührt bleiben Ansprüche, soweit der Verein Versicherungsschutz genießt.
§ 22 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Friedberg im Juli 2021
Benutzungsordnung für die Sport- und Freizeitanlage des TSV
Friedberg
Nutzungsrecht
Die Mitglieder des TSV Friedberg sind
berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Sport- und Freizeitzentrums zu
nutzen. Personen, die nicht Mitglied sind und nicht an Wettkämpfen teilnehmen,
ist die Nutzung nur mit Einverständnis des Vorstandes erlaubt. Nichtmitgliedern
ist die Nutzung darüber hinaus nur gestattet, wenn sie diese Benut-zungsordnung
anerkennen und insbesondere mit dem darin vorgesehenen Haftungsausschluss
einverstanden sind.
Entscheidung über Nutzungsberechtigung
Über die Belegung der
Halle und die Nutzung der Außenanlagen entscheidet allein der Vorstand.
Änderungen der Belegung im Einvernehmen der beteiligten Abteilungen müssen dem
Vorstand angezeigt werden.
Verhaltensregeln
Die Mitglieder und Nichtmitglieder sind
verpflichtet, mit den Anlagen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen.
Beschädigungen und Verschmutzungen sind zu vermeiden und, sofern schon
eingetreten, unverzüglich der Geschäftsführung oder dem Hausmeister zu melden.
Die Mitglieder und insbesondere die Übungsleiter sind gehalten, nicht tatenlos
zuzusehen, wenn sie Zeugen von Beschädigungen oder Verschmutzungen werden.
Übungsleiter
Die Übungsleiter sind für die Sauberkeit der
Hallen und der Umkleideräume verantwortlich sowie dafür, dass benutzte
Sportgeräte nach der Übungsstunde wieder aufgeräumt werden. Sie haben dafür
Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer an den Übungsstunden die Regeln der
Hausordnung einhalten.
Hausrecht
Das Hausrecht wird vom Vorstand und seinen
Beauftragten (Geschäftsführung, Hausmeister) ausgeübt. In unaufschiebbaren
Fällen steht es einem Übungsleiter zu, bei Abwesenheit eines solchen jedem
Vereinsmitglied.
Weisungsrecht
Der Vorstand und seine Beauftragten üben das
Weisungsrecht hinsichtlich der Nutzung der Anlage aus. Ansonsten sind Weisungen
nur innerhalb einer Abteilung möglich.
Bedienung von Einrichtungen
Elektrische, sanitäre und
ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Personen bedient wer-den, die hierzu
berechtigt sind.
Schuhe
In der Halle dürfen nur saubere, nicht abfärbende
Sportschuhe verwendet werden.
Verbote
Nicht erlaubt ist:
- Haftmittel (Harz) in der Halle
- Benutzung von Schuhen mit abfärbenden Sohlen
- Kaugummi im Gebäude
- Rauchen im Gebäude
- Mitnahme von Tieren in das Gebäude und zu Sportveranstaltungen
- außerhalb des Gebäudes: Inline-Skating, Rollerfahren u.ä.
- im Gebäude: Plakatierung ohne Einverständnis des Vorstandes
Der Vorstand, dessen Beauftragte und die Übungsleiter sind gehalten, die Einhaltung der Verbote zu überwachen.
Aufräumen der Sporthalle
Nach Beendigung der Übungsstunden
sind benutzte Sportgeräte wieder aufzuräumen. Elektronische Geräte sind
diebstahlssicher zu verwahren.
Schlüsselverlust
Der Verlust eines Schlüssels ist sofort
anzuzeigen.
Verlassen des Gebäudes
Der Übungsleiter, der das Gebäude an
einem Tag als Letzter nutzt, hat sich vor dem Ver-lassen zu vergewissern, dass
das Licht ausgeschaltet ist, kein Wasser läuft, alle Fenster geschlossen sind
und sich keine Personen im Gebäude aufhalten. Hierüber ist im Hal-lenbuch ein
Vermerk zu machen und vom Übungsleiter abzuzeichnen.
Verschließen des Gebäudes
Der letzte Übungsleiter, der das
Gebäude verlässt, hat dieses zu abzuschließen. Unter allen Umständen ist zu
vermeiden, dass die Halle unverschlossen bleibt. In Zweifelsfällen hat sich der
Übungsleiter zu vergewissern, ob er die letzte Person ist, die sich in dem
Gebäude aufhält. Niemand darf darauf vertrauen, dass ein anderer Übungsleiter
oder der Hausmeister die Halle abschließen wird, wenn er sich dessen nicht
völlig sicher ist.
Strafen
Der Vorstand hat das Recht, bei Verstößen gegen die
Benutzungsordnung Strafen gegen einzelne Abteilungen auszusprechen. In Betracht
kommt – je nach Schwere des Verstoßes - eine Kürzung der jährlichen
Zuweisungen (Etat) oder ein Entzug der Hallen- oder Platznutzung.
Haftung
Für Schäden, die bei Benutzung oder beim Besuch der
Anlage entstehen, haftet der Ver-ein, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.